Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Verein für Kraftsport Eiche Radolfzell e.V., als Abkürzung VFK Eiche Radolfzell e.V.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Radolfzell und ist im Vereinsregister

des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr .

 

Der Verein ist Mitglied des Südbadischer Ringerverband e.V.. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des

Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür  orgesehenen Vordruck voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

 

Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

 

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Jugendliche Mitglieder sind berechtigt an der Mitglieder- Versammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in).

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

 

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

(z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen

Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können

diesem nicht entgegengehalten werden.

 

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:

ein Jahresbeitrag.

 

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und können der Beitragsordnung, die nicht Teil der Satzung ist entnommen werden.

 

Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

 

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

 

• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins

• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

• Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Hauptausschuss

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angebe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden In Textform per Brief oder E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Antrag kann geheim oder mit Handzeichen gewählt werden. Dies wird vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stemmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand

1.)
“Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei

stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter stets der erste Vorsitzende oder einer der

stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam. Der erste Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000.- Euro ist die Zustimmung des Haupausschusses erforderlich.“

 

2.)
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses

– Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

– Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

3.)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss des Vereins besteht aus fünf Personen, darunter

 

a. Schriftführer

b. Vertreter des Wirtschaftsausschuss

c. Vertreter der Arbeitsgruppe

d. Vertreter des Trainer Teams

e. Jugendvertreter/in

 

Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Hauptausschusses sein.

Eine Doppelbesetzung fällt jedoch in den ersten beiden Jahren an.

 

Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

 

Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

 

Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen.

Zu den Sitzungen des Hauptausschusses haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Hauptausschusses zu verständigen.

 

Die Hauptausschusssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
  3. Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
  4. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

§ 14 Kassenprüfer/-in

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ein/e Kassenprüfer/-in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

 

Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

 

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

§ 15 Datenschutz

Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Als Mitglied des Südbadischer Ringerverband e.V ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den

Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, So ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Südbadischer Ringerverband e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.11.2016 und 03.12.2016 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Unterschrift aller 7 Gründungsmitglieder